Deutsche Mieterbund Leer e.V.


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Satzung

aSatzung

Deutscher Mieterbund Leer e.V




§ 1
Name und Sitz


1. Der Verein führt den Namen:

Deutscher Mieterbund Leer e.V.

2. Er hat seinen Sitz in Leer und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich eingetragen.

3. Der Verein ist dem Deutscher Mieterbund Niedersachsen-Bremen e.V. angeschlossen.



§ 2
Zweck


1. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Mieter, Untermieter und Pächter von Leer und Umgebung mit dem Ziele, ihre Interessen in Miet-, Pacht- und Wohnungsangelegenheiten zu wahren und zu vertreten und das gesamte Wohnungswesen nach Grundsätzen zu regeln, die dem Gedeihen der Familie entsprechen.

2. Die Verwirklichung des Zieles wird erstrebt durch:

a. Einwirkung auf die öffentliche Meinung und die Gesetzgebung
b. Wahrnehmungen der Belange der Mitglieder in allen Miet- und Wohnungssachen.

3. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind grundsätzlich ausgeschlossen.


§ 3
Mitgliedschaft


1.Mitglied kann jeder Mieter, Untermieter und Pächter werden, der diese Satzung anerkennt. Nichtmieter können als Mitglied aufgenommen werden, wenn von ihrer Zugehörigkeit zum Verein eine Förderung zu erwarten ist.

2.Der Ehegatte oder eine andere mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand
lebende Person können auf schriftlichen Antrag Mitglied werden, ohne ein Eintrittsgeld und Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen Hausstands gebunden.



§ 4
Aufnahme, Austritt, Ausschluss


1. Die Aufnahme erfolgt aufgrund schriftlicher Anmeldung. Das Mitglied erhält eine Satzung. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft erlischt:

a. durch freiwilligen Austritt jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung muss bis spätestens 1. Oktober durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.
Der Austritt kann frühestens zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach Eintrittsjahr mitgeteilt werden.

b. durch den Tod.

c. durch Ausschluss.

d. Die beitragsfreie Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 2) erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des
Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstands. Die
Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Beendigung des auf Dauer angelegten Hausstands an den
Vorstand verpflichtet.
Das Beitragsfreie Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Beitragspflicht als ordentliche
Mitgliedschaft fortsetzen.

3. Der Ausschluss kann erfolgen:

a. wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand ist.

b. wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

4. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung. Bis zur Entscheidung über die Berufung kann es seine Mitgliederrechtsansicht ausüben.



§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

2. Den Mitgliedern wird u.a. gewährt:

a. kostenlose Auskunft in allen Mietangelegenheiten.

b. Erteilung schriftlicher Auskünfte in allen Miet- und Wohnungsfragen.
Hierfür wird ein Kostenbeitrag erhoben, dessen Höhe durch den Vorstand festgesetzt wird.

3. Aus der Gewährung der Rechtsbetreuung durch den Verein stehen den Mitgliedern keinerlei Ansprüche an den Verein zu.



§ 6
Mitgliedsbeiträge


1.Jedes Mitglied hat ein Eintrittsgeld und mindestens einen ordentlichen Beitrag zu zahlen. Der Beitrag wird jährlich erhoben und ist im ersten Monat des Kalenderjahres fällig. Jedes Mitglied kann über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillige Beiträge zahlen.
Die Höhe des Eintrittsgeldes und des ordentlichen Jahresbeitrages bestimmt die Mitliederversammlung; sie hat auch das Recht, eine alle Mitglieder gleichmäßig treffende Sonderumlage zu beschließen.

2. Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt mit dem ersten Tage des Quartals, in dem die Anmeldung erfolgt.

Bei der Aufnahme ist das Eintrittsgeld und mindestens ein ordentlicher Jahresbeitrag zu zahlen.

3. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Für jede Anmahnung des Beitrages wird ein Kostenanteil erhoben, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.

4. Von den Mitgliedern über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillig geleistete Beiträge ( Abs. 1 Satz 3) gelten als Mitgliedsbeiträge und sind für die allgemeinen Vereinszwecke zu verwenden.



§ 7

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung



§ 8
Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern:

dem 1., dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart sowie zwei Beisitzern.

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Für ein Mitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt.


§ 9

1. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, sowie sie nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

2. Zur Durchführung der Vereinsarbeit (Beitrags- Kassenangelegenheiten, Auskunftserteilung usw.) kann der Vorstand die erforderlichen Mitarbeiter berufen und die Arbeitsausschüsse bilden.

3. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.



§ 10
Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in der Mieterzeitung oder Einzeleinladung bzw. in der örtlichen Tageszeitung.

2. Die Mitgliederversammlung hat neben den ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über:

a. Geschäftsbericht

b. Jahresabschluss

c. Entlastung des Vorstandes

d. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

e. Satzungsänderungen

f. Auflösung des Vereins.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

4. Eine Mitgliederversammlung soll in der Regel im ersten Kalendervierteljahr stattfinden. Weitere Versammlungen sollen stattfinden, soweit das notwendig ist.



§ 11

1. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

2. Die Versammlung ist stets beschlussfähig; sie beschließt mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderungen. Beschlüsse werden in einfacher Schriftform beurkundet.

3. Über den Gang der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und zwei Versammlungsteilnehmer zu unterzeichnen ist.



§ 12

1. In den Vorstand und zur Mitarbeit (§ 9 Abs. 2) dürfen nur Personen berufen werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

2. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

3. Der Vorstand kann zur Erfüllung der Vereinsaufgaben Angestelltenverhältnisse begründen und/oder
Honorarvereinbahrungen mit Rechtsberatern für außergerichtliche Tätigkeiten treffen.
Auch Vorstandsmitglieder dürfen außerhalb der eigentlichen Vorstandsarbeit entgeltlich beschäftigt
werden.



§ 13
Rechnungsprüfer


1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

2. Sie sind verpflichtet, mindesten in jedem Kalenderjahr eine Kassenprüfung und nach Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung, Bücher und Belege vorzunehmen.



§ 14
Satzungsänderung


Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.



§ 15
Auflösung


1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.

2. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitgliedern, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine neue Versammlung einzuberufen. Die neue Versammlung ist für die Entscheidung zuständig, ohne Rücksicht darauf, ob die Dreiviertelmehrheit auch mehr als die Hälfte der Mitglieder darstellt.

3. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Deutscher Mieterbund Niedersachsen-Bremen e.V., dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.



§ 16
Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 17
Gerichtsstand


Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.

Die Satzung ist errichtet in Leer am 15.09.1986
geändert am 16.10.2008











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